AGB
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen("AGB") gelten grundsätzlich für alle Leistungen, welche durch die VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) als Auftragnehmer für denAuftraggeber/Kunden (nachfolgend nur „Aufraggeber“ genannt) erbracht werden undzwar unabhängig von der Art des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts.
2. Diese AGB gelten, soweit es sich beiderseitsum ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle zukünftigen Vereinbarungen mitdem Auftragnehmer, ohne dass die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) injedem Einzelfall wieder auf ihre AGB hinweisen oder diese gesondert in denneuen Vertrag einbezogen werden müssen. Maßgeblich ist dann die jeweils bei demVertragsschluss geltende Fassung dieser AGB.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen desAuftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)eine Leistung erbringt, ohne dass sie solchen fremden Bedingungen vor oder beidem Vertragsschluss ausdrücklich widerspricht.
II. Vertragsabschluss, Rangfolge
1. Sämtliche Angebote und Leistungen der VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) richten sich ausschließlich an Unternehmenim Sinne von § 14 BGB, Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischePersonen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen,sofern sich im Einzelfall nichts Abweichendes ergibt.
2. Jedes Angebot der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)(nachfolgend als „Angebot“ bezeichnet) ist unverbindlich und freibleibend,sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
3. Verträge zwischen der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)und dem Auftraggeber kommen nur zustande, wenn der Auftraggeber der VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) einen Auftrag erteilt, indem er sein Angebotvorbehaltlos sowie ohne Änderung unterzeichnet und es der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)in Textform zusendet („Auftragserteilung“). Mit einer Auftragserteilung gibtder Auftrag- geber zunächst ein verbindliches Vertragsangebot ab, undzusätzlich die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) dem Auftraggeber – nachihrer Wahl per E-Mail, Telefax oder in Schriftform – eine den Vertragsabschlussbestätigende Erklärung („Auftragsbestätigung“) übersendet. Erst mit Zugangdieser Auftragsbestätigung beim Auftraggeber kommt der jeweilige Vertragzustande.
4. Die im jeweiligen Vertrag getroffenen,individuellen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) und dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden,Ergänzungen, Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen aber ebenfallsgeltenden AGB.
III. Vertragsinhalt, Leistungen
1. Soweit im jeweiligen Vertrag zwischen der VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) und dem Auftraggeber nicht ausdrücklichetwas anderes vereinbart wurde, sind von der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) genannte Fristen und Termine, insbesondere BereitoderFertigstellungstermine, stets unverbindlich.
2. Wenn die Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) einen Auftrag nicht zu einem vertraglich vereinbartenfesten Termin erfüllen kann, wird die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)dies dem Auftraggeber umgehend mitteilen, die vorhersehbare Dauer derVerzögerung angeben und die Gründe nennen, welche die Terminüberschreitungverursachen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber seinenMitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Vertragspartner wer- den sich beiVerzögerungen um eine einvernehmliche Neufestsetzung des Fertigstellungsterminsbemühen.
3. Fälle von höherer Gewalt oder unvorhergeseheneEreignisse, die von den Vertragsparteien nicht zu vertreten sind und/oderaußerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien liegen (insbesondere Betriebsund Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung,Maschinendefekte, Unfall, Streiks, Aussperrungen, Brand, Beschlagnahme, Krieg,Aufstand, Unruhen, Embargo, Explosion, Hochwasser, Un- wetter, Pandemien oderEpidemien, innerbetriebliche rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen) führen dazu,dass die Leistung für die Ausfallzeit unterbrochen wird und nach Wahl von VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) entsprechend der Ausfallzeit entweder derAuftraggeber eine anteilige Verlängerung der entsprechend ausgefallenenLeistungen erhält oder sich der Entgeltanspruch der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) anteilig reduziert. Derartige Ereignisse berechtigen erstdann zur Stornierung des Vertrages, wenn der kündigenden Partei ein weiteresFesthalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
4. Es ist der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) gestattet, für die jeweiligen vertragsgegenständlichenLeistungen insgesamt oder zum Teil fachlich geeignete Dritte (Subunternehmer)einzusetzen.
5. Dem Auftraggeber steht gegenüber denMitarbeitern der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) kein Weisungsrecht zu.Mitarbeiter der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) sind auch beiVor-Ort-Terminen beim Auftraggeber nicht in deren Betriebsablauf eingebunden.
IV. Rechte und Pflichten bei der Überlassung von Software
1. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)liefert die vertragsgegenständliche Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation. Für die Beschaffenheit der Funktionalität der Software ist ausschließlich die Produktbeschreibung in der Dokumentation maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder aus der Werbung der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) herleiten es sei denn, die Vela ConsultingUG (haftungsbeschränkt) hat die darüber hinausgehende Beschaffenheitausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt). Dem Auftraggeber wird mangels abweichender Vereinbarungim IT-Vertrag die Software in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. Die Lieferung erfolgt nach Wahl der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)entweder dadurch, dass die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) dem Auftraggeber die vertragsgegenständliche Software auf einer DVD oder anderen Datenträgern versendet (körperlicher Versand) oder dadurch, dass die VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) sie zum Download bereitstellt (ElectronicDelivery). Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist beikörperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei ElectronicDelivery der Zeitpunkt, in dem die vertragsgegenständliche Software zumDownload abrufbar ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
3. Alle Rechte an der vertragsgegenständlichenSoftware – insbesondere das Urheber-recht und sonstige[gewerblichenSchutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) oder den Drittanbietern zu. Vorstehendesgilt entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen derVertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Nacherfüllung und der Pflegeüberlassene Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen.
4. Der Auftraggeber erhält an der Software undsonstiger Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung notwendig sind.Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche Software nur in dem Umfangnutzen, der vertraglich festgelegt ist. Alle darüber hinausgehenden Rechte,insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zurÜbersetzung, Bearbeitung, Vervielfältigung, zum Arrangement und zuröffentlichen Zugänglichmachung der vertragsgegenständlichen Software verbleibenausschließlich bei der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) bzw. demjeweiligen Drittanbieter. Weitere Einzelheiten bestimmen sich nach demIT-Vertrag. Der Auftraggeber muss insbesondere für alle Personen, die dievertragsgegenständliche Software (direkt und/oder in direkt) nutzen über dieerforderlichen Nutzungsrechte verfügen. Geschäftspartnern des Auftraggebers istdie Nutzung ausschließlich durch Bildschirmzugriff auf dievertragsgegenständliche Software und nur in Verbindung mit der Nutzung durchden Auftraggeber gestattet. Bei der testweisen Überlassung beschränken sich dieNutzungsbefugnisse des Auftraggebers auf solche Handlungen, die derFeststellung des Zustands der vertragsgegenständlichen Software und der Eignungfür den Betrieb des Auftraggebers dienen.
5. Der Auftraggeber darf Datensicherungen nachden Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopiender vertragsgegenständlichen Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einembeweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit demUrheberrechtsvermerk zu versehen. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerkeder Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) sowie der Drittanbieter nichtverändern oder.
6. Erhält der Auftraggeber von der VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) Kopien von neuen Fassungen dervertragsgegenständlichen Software (z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder derPflege), die eine zuvor überlassene Software-Version ersetzen, besteht das demAuftraggeber erteilte Nutzungsrecht ausschließlich in Bezug auf die jeweilszuletzt übergebene Version. Das Nutzungsrecht in Bezug auf die zuvorüberlassene Version erlischt, sobald die neue Version zur Nutzung auf denProduktivsystemen implementiert wird.
7. Der Auftraggeber ist – vorbehaltlichabweichender, zumindest in Textform ausdrücklich getroffener Vereinbarung –nicht berechtigt, Modifikationen der vertragsgegenständlichen Software zuerstellen, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
8. Der Auftraggeber ist für jegliche Störungen imAblauf, in der Sicherheit oder in der Performance der vertragsgegenständlichenSoftware und anderer Programme, sowie in der Kommunikation dervertragsgegenständlichen Software und anderer Programme (übergreifend„Störungen“), die durch seine Modifikationen oder Add-Ons zurvertragsgegenständlichen Software verursacht werden, selbst verantwortlich. DieVela Consulting UG (haftungsbeschränkt) weist den Auftraggeber ausdrücklichdarauf hin, dass Add-Ons sowie auch geringfügige Modifikationen an dervertragsgegenständlichen Software zu nicht vorhersehbaren und erheblichenStörungen, insbesondere bei der Nutzung der Software führen können. DerartigeStörungen entstehen später auch dadurch, dass ein Add-On oder eine Modifikationmit späteren Fassungen der vertragsgegenständlichen Software nicht kompatibelsind.
9. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)ist für Störungen, die von Modifikationen oder Add-Ons an dervertragsgegenständlichen Software verursacht werden, weder verantwortlich nochin sonstiger Weise verpflichtet, diese Störungen im Zuge einer Gewährleistungzu beheben. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) ist ebenfalls nichtverpflichtet, vertragliche Pflege- und Wartungsleistungen zu erbringen, sofernund soweit deren Erbringung durch Modifikationen oder Add-Ons zurvertragsgegenständlichen Software erschwert wird.
V. Zukauf,Vermessung
1. Jede Nutzung der vertragsgegenständlichenSoftware, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist der VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) im Voraus schriftlich anzukündigen. Die überden Vertragsinhalt hinausgehende Nutzung bedarf eines gesonderten Vertrages mitder Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt), in welchem der zusätzlicheNutzungsumfang (Zukauf) bestimmt wird mit der Maßgabe, dass für den Zukauf dieBestimmungen des zugrunde liegenden IT-Vertrags gelten. Die vorstehendenBestimmungen gelten entsprechend auch für zeitlich befristet überlassene bzw.bereitgestellte Software (Softwaremiete etc.).
2. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)ist berechtigt, die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software(grundsätzlich einmal im Kalenderjahr) durch eine Vermessung zu überprüfen.Vermessungen finden regelmäßig in der Form von Selbstauskünften unter Einsatzder von der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) oder den Drittanbietern zurVerfügung gestellten Vermessungstools statt. Die Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) kann auch Remote-Vermessungen durchführen, sofern dieAuskunft verweigert wird oder soweit sie keine aussagefähigen Ergebnisselieferte und objektive Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch denAuftraggeber bestehen. Der Auftraggeber kooperiert bei der Durchführung solcherVermessungen in angemessener Weise mit der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt), insbesondere indem er der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) bei Remote-Vermessungen und bei Vermessungen vor Ort imerforderlichen Umfang Einblick und Zugang in seine Systeme gewährt.Vermessungen vor Ort kündigt die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) mitangemessener Frist an. Den Vertraulichkeitsinteressen des Auftraggebers sowiedem Schutz seines Geschäftsbetriebs vor Beeinträchtigung wird in angemessenerWeise Rechnung getragen und berücksichtigt. Die zumutbaren Kosten derVermessung durch Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) werden vomAuftraggeber getragen, wenn die Vermessungsergebnisse eine nicht vertragsgemäßeNutzung aufzeigen.
3. Ergibt sich bei einer Vermessung oder inanderer Weise, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software durch denAuftraggeber über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist ein Vertragmit Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) über den Zukauf abzuschließen.Weitergehende Rechte der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt), etwa aufSchadensersatz und die Geltendmachung von Verzugszinsen wegen des Zeitraumes,in welchem die Software vertragswidrig genutzt wurde bleiben unberührt.
VI. Vergütung
1. Der Auftraggeber zahlt an die Vela ConsultingUG (haftungsbeschränkt) die im Vertrag vereinbarte Vergütung; Skonto wird nichtgewährt.
2. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)kann angemessene Abschlagszahlungen für jedwede Art von IT-Dienstleistungenfordern. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) kann zudemAbschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber inder Vergangenheit noch keine Geschäftsverbindung besteht.
3. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)behält sich alle Rechte an der vertragsgegenständlichen Software, insbesonderean im Rahmen des Pflegeund Servicevertrages zur Verfügung gestellten Fassungen,bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem IT-Vertrag vor. DerAuftraggeber hat der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) bei ZugriffDritter auf dem Vorbehalt unterliegende Produkte sofort schriftlich zubenachrichtigen und den Dritten über die Rechte der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) und der Drittanbieter bzw. der Hersteller zuunterrichten.4. Rechnungsbeträge sind vom Auftraggeber 14 Kalendertage nach demRechnungsdatum zu zahlen. Mit Eintritt der Fälligkeit kann die Vela ConsultingUG (haftungsbeschränkt) Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichenVerzugszinssatzes verlangen, soweit der zugrundeliegende Vertrag keine anderenZahlungsziele nennt.
5. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)kann die vertraglich vorgesehene Vergütung jeweils mit einer Ankündigungsfristvon zwei Monaten mit Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durchAnpassungserklärung zumindest in Textform gegenüber dem Auftraggeber nach ihremErmessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:
- Die Vergütung darf sich höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der im nachfolgenden Absatz genannte Index geändert hat („Änderungsrahmen“). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.
- Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttojahresverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“ zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
6. Wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochenab Zugang der Anpassungserklärung den zugrundeliegenden Vertrag kündigt(Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weistdie Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) in der Anpassungserklärung hin.
7. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich derjeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
VII. Ende derNutzungsberechtigung
Nach Beendigung der Nutzungsberechtigung (z.B.durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) ist derAuftraggeber verpflichtet, die Nutzung der vertragsgegenständlichen Softwareund der vertraulichen Informationen unverzüglich einzustellen. Innerhalb einesMonats nach Ende der Nutzungsberechtigung vernichtet der Auftraggeber alleKopien der vertragsgegenständlichen Software in jeglicher Formunwiederbringlich oder übergibt – auf Verlangen der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) – alle Kopien der vertragsgegenständlichen Software an dieVela Consulting UG (haftungsbeschränkt), es sei denn, deren Aufbewahrung übereine längere Frist ist gesetzlich vorgeschrieben; in diesem Fall erfolgt dieRückgabe oder Vernichtung am Ende dieser Frist.
Der Auftraggeber hat der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) in schriftlicher Form zu versichern, dass er dievorgenannten Verpflichtungen eingehalten habe.
VIII.Mitwirkung, Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Auftraggeber hat alles zu unternehmen, umder Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) eine reibungslose Tätigkeit zuermöglichen und alles zu unterlassen, was die Tätigkeit erschweren oderunmöglich machen könnte. Der Auftraggeber wird der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen zurVerfügung stellen, die zur erfolgreichen Leistungserbringung für die VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) erforderlich und notwendig sind. Erkennt derAuftraggeber, dass seine eigenen Angaben und Anforderungen fehlerhaft,unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies unddie ihm erkennbaren Folgen der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer aufgesonderte Aufforderung binnen 5 (fünf) Werktagen die zur Erfüllung desjeweiligen Vertrages notwendigenInformationen und Unterlagen zur Verfügungstellen, bzw. erforderliche Mitwirkungshandlungen erbringen und/odererforderliche Zuarbeiten leisten, damit codafish die vereinbarten Leistungenerbringen kann. Verzögert sich die vom Auftraggeber zu erbringendeBereitstellung oder Erbringung von Leistungen, übernimmt codafish keine Haftungdafür, wenn sich hierdurch die Fertigstellung des Projekts zeitlich verschiebt.
Haben codafish und der Auftraggeber einen Werkvertrag geschlossen, hat derAuftraggeber an der erforderlichen Abnahme binnen 5 (fünf) Werktag nachErklärung der Abnahmebereitschaft mitwirken.
3. Der Auftraggeber benennt schriftlich einenAnsprechpartner für die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) eine Adresse,eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer, unter der die Erreichbarkeit desAnsprechpartners jederzeit sichergestellt ist. Der Ansprechpartner desAuftraggebers muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichenEntscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.
4. Der Auftraggeber testet dievertragsgegenständlichen Produkte gründlich auf Mangelfreiheit, bevor er mitihrer operativen Nutzung beginnt.
5. Sofern die Datensicherung nicht gemäßausdrücklicher Vereinbarung im IT-Vertrag von der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) durchzuführen ist, gilt hierzu Folgendes: Der Auftraggebersorgt für eine geeignete Sicherung seiner Daten, Materialien und Software.Werden dem Auftraggeber anstehende Arbeiten (einschließlich Störungs- undMängelbeseitigung) oder sonstige Leistungen von der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) angekündigt, wird er jeweils prüfen, ob eine aktuelleDatensicherung gegeben ist, andernfalls eine solche durchführen, bevor die VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) ihre Tätigkeiten aufnimmt. Auch dieÜberprüfung der Datensicherung, insbesondere ob sie erfolgreich und vollständigdurchgeführt wurde ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber trifftangemessene Vorkehrungen auch für den Fall, dass die vertragsgegenständlichenProdukte ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durchDatensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). DerAuftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Risiko einesDatenverlusts trägt, wenn die Daten nicht gemäß dem aktuell anerkanntem Standder Technik gesichert werden, z.B. im Wege eines Back-Ups auf einem weiterengesonderten Server. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises imEinzelfall können alle von der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) imRahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen davon ausgehen, dass alleDaten, mit denen sie in Berührung kommen können, vom Auftraggeber gesichertworden sind. Im Falle des Verlustes von Daten oder Software während derGewährleistungszeit wird die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) denAuftraggeber bei der Wiedereingabe der gesicherten Daten unterstützen. Diehierbei für die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) anfallenden Kostenwerden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
6. Dem Auftraggeber obliegt in Bezug auf alleLieferungen und Leistungen der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) eineUntersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Der Auftraggeber erklärt seineRügen schriftlich mit einer Beschreibung des Problems. Kommt der Auftraggeberseiner vorgenannten Verpflichtung nicht nach, so gelten die Produkte bei derAblieferung als mangelfrei, soweit der später geltend gemachte Mangel beiDurchführung der erforderlichen Untersuchung erkennbar gewesen ist oder wäre.
7. Der Auftraggeber wird der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) etwaig auftretende Störungen und Mängel unverzüglichmitteilen und der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) bei derStörungs-/Mängeluntersuchung und Störungs-/Mängelbeseitigung im Rahmen desZumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, auf Anforderung der VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) Mängelberichte zumindest in Textformvorzulegen und sonstige Daten, Informationen und Protokolle bereitzustellen,die zur Analyse der Störung bzw. des Fehlers geeignet sind. Verzögerungen,welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Störungs-/ Mängelbeschreibungergeben, führen nicht zum Verzug mit den vertraglichen Leistungen der VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) (insbesondere bei der Pflege, Wartung sowieStörungs- bzw. Mängelbeseitigung).
IX. Mängel,Leistungsstörungen
1. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)leistet nach den gesetzlichen Regeln, dem das jeweilige Vertragswerkunterfällt, Gewähr für die vertragsgegenständlichen Produkte und/oderDienstleistungen und – soweit vertragsgegenständliche Software betroffen ist –dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an denAuftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.
2. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)leistet Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) nach ihrer Wahl dem Auftraggeber ein neues, mangelfreiesProdukt, – etwa einen Softwarestand – überlässt oder den Mangel beseitigt. DieMangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, dieAuswirkungen des Mangels zu vermeiden. Die Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) kann den Mangel auch vorläufig dadurch beseitigen, dassein Workaround (technische oder organisatorische Übergangslösung) geschaffenwird, der es dem Auftraggeber ermöglicht, die Software weiterhin vertragsgemäßzu nutzen; in diesem Fall erfolgt die endgültige Mängelbeseitigung regelmäßigmit dem nächsten Softwareupdate.
3. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie demAuftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit dervertragsgegenständlichen Produkte oder nach ihrer Wahl an ausgetauschten odergeänderten gleichwertigen Produkten verschafft. Der Auftraggeber muss einenneuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfangerhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist.
4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vomAuftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann ervom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatzvergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) im Rahmen nachfolgend unter"Haftung"festgelegten Grenzen.
5. Die Verjährungsfrist für dieGewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung dervertragsgegenständlichen Produkte bzw. deren Abnahme. Dies gilt auch fürAnsprüche aus Rücktritt und Minderung. Die Verkürzung der Verjährungsfrist giltnicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt), arglistigem Verschweigen eines Mangels oder beiPersonenschäden. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oderNeulieferungen im Wege der Nacherfüllung beträgt die Verjährung ebenfalls einJahr. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandenseineines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis die VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggebermitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllungverweigert.
6. Erbringt die Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) Leistungen bei Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung, ohnehierzu verpflichtet zu sein, so kann die Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) eine angemessene Vergütung verlangen. Bei der Bemessungder Höhe der Vergütung sind der Zeiteinsatz und die im jeweiligen Vertragenthaltenen Vergütungsregelungen maßgeblich. Dies gilt insbesondere, wenn eingemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) nicht zuzuordnen ist oder wenn dievertragsgegenständlichen Produkte nicht in Übereinstimmung mit derDokumentation genutzt werden. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwandbei der Beseitigung von Mängeln, welcher der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seineMitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die vertragsgegenständlichenProdukte unsachgemäß bedient oder die von Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) empfohlenen Leistungen nicht in Anspruch genommen hat.
7. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die derAusübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hatder Auftraggeber die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) unverzüglichschriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzungder vertragsgegenständlichen Produkte aus Schadensminderungsoder sonstigenwichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behauptetenSchutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtlicheAuseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Vela ConsultingUG (haftungsbeschränkt) führen oder der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)bzw. den ggfls. betroffenen Drittanbietern in Abstimmung mit der VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) zur Führung der Auseinandersetzungermächtigen.
X. Haftung
1. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)haftet unbeschränkt für Vorsatz sowie für Ansprüche aus zwingendemProdukthaftungsrecht oder wegen der Verletzung von Körper, Leben oderGesundheit. Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz oder Ersatzvergeblicher Aufwendungen beschränkt.
2. Eine verschuldensunabhängige Haftung nach §536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
3. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)haftet für leicht fahrlässiges Verhalten nur, soweit dies eine nichtunerhebliche Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht bedeutet. Einevertragswesentliche Pflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und aufderen Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Injedem Fall haftet die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) nur fürvertragstypisch vorhersehbare Schäden.
4. Die Haftung der Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) ist für leicht fahrlässiges Verhalten, unabhängig vomRechtsgrund, der Höhe nach auf maximal 50% des Auftragswertes/derJahresvergütung des betreffenden Vertrages beschränkt, in dem dasSchadensereignis auftrat. Im Falle grober Fahrlässigkeit verdoppelt sich dieseHaftungsobergrenze höchstens auf den gesamten Auftragswert/die gesamteJahresvergütung des betreffenden Vertrages des Jahres, in dem dasSchadensereignis auftrat.
5. Gewinnausfallschäden werden nicht ersetzt. BeiDatenverlusten werden nur die Kosten der Wiederherstellung ersetzt unterBerücksichtigung der Pflicht des Auftraggebers zur kontinuierlichenDatensicherung gemäß VIII.
6. Der Auftraggeber wird die Vela Consulting UG(haftungsbeschränkt) von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Drittegegenüber der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) im Zusammenhang mit derDurchführung des Vertrags geltend machen, soweit diese Ansprüche und/oder dieHaftungshöhe über die Haftungsgrenzen hinausgehen.
7. Soweit die Haftung ausgeschlossen oderbeschränkt ist, gilt dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch für diepersönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Organe der VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) und des Subunternehmers der Vela ConsultingUG (haftungsbeschränkt).
8. Bei einer Haftung wegen Vorsatz oder groberFahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz geltendie gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten gilt für alle Ansprüche aufSchadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Auftraggebers beivertraglicher und außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von einemJahr. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß den gesetzlich Bestimmungen.
XI.Vertraulichkeit
1. Vertrauliche und dahergeheimhaltungsbedürftige Informationen sind unabhängig von ihrer Form allezwischen der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) und dem Auftraggeber imRahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausgetauschten Informationen,die entweder ausdrücklich schriftlich als "vertraulich" oder ähnlichgekennzeichnet sind.
2. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)und der Auftraggeber werden die Bestimmungen des Vertrags und sonstigevertrauliche Informationen vertraulich behandeln und nicht an Dritteweitergeben, es sei denn, eine solche Weitergabe von Informationen ist aufgrundgesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen erforderlich.
3. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)und der Auftraggeber werden alle vertraulichen Informationen streng vertraulichbehandeln, insbesondere
- sie sorgfältig schützen und geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter treffen,
- alle vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern sowie Beratern und Dritten zugänglich machen, die den Zugang zu den vertraulichen Informationen und deren Auswertung im Rahmen der Durchführung des Vertrags benötigen, und diese auf die vertrauliche Behandlung der vertraulichen Informationen hinweisen,
- alle vertraulichen Informationen in keiner Form ohne schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners Dritten (Dritte im Sinne dieser Geheimhaltungsvereinbarung sind nicht von den Parteien beauftragte Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer oder sonstige Berufsträger, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind) zugänglich machen,
- alle vertraulichen Informationen ausschließlich zum vereinbarten Zweck der Durchführung des Vertrags verwenden.
4. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)und der Auftraggeber sind nicht zu der Geheimhaltung von vertraulichenInformationen verpflichtet, welche
- zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt oder zur Veröffentlichung bestimmt sind,
- vor Offenlegung durch einen Vertragspartner bereits im Besitz des anderen Vertragspartners waren und dieser Umstand nachgewiesen werden kann,
- von einem der Vertragspartner selbst entwickelt oder eigenständig erworben wurden, ohne diese Vereinbarung zu verletzen,
- durch schriftliche Einwilligung der offenlegenden Vertragspartei genehmigt wurden,
- der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) oder dem Auftraggeber von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig zugänglich gemacht wurden,
- aufgrund eines Gesetzes oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder einer vergleichbaren Anforderung offenzulegen sind. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) und der Auftraggeber werden den jeweils anderen Vertragspartner über die Anforderung oder das Verlangen zur Offenbarung unterrichten, sobald dies dem jeweiligen Vertragspartner bekannt wird und soweit eine
5. Diese Geheimhaltungspflicht endet frühestensmit Ablauf des fünften Jahres nach Beendigung der Vertragsbeziehung.
6. Die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)und der Auftraggeber verpflichten sich, auch alle von ihnen im Zusammenhang mitdem Vertrag eingesetzten Mitarbeiter auf diese Geheimhaltungsvereinbarunghinzuweisen und auf entsprechende Vertraulichkeit zu verpflichten.
XII.Geldwäsche
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Sorgfalts- und Informationspflichten (z. B. Identifizierungspflichten nach demGeldwäschegesetz) notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zustellen und sich während der Vertragsdauer ergebende Änderungen (z. B. Änderungder Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan, Wechsel derGesellschafter) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Verstößt der Auftraggeber gegen dievorgenannte Verpflichtung ist die Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen nach vorheriger Abmahnungaußerordentlich fristlos zu kündigen.
XIII.Schlussbestimmungen
1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mitvorheriger schriftlicher Zustimmung der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)zulässig. Die Zustimmung darf von der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervonunberührt.
2. Der Auftraggeber kann gegenüber den Entgeltansprüchen der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt) nur mitrechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufrechnen.
3. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie allevertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung vonGestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungenbedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dasSchriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechseloder (abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften(Telefax, Übermittlung eingescannter Unterschriften via E-Mail odervergleichbare Verfahren) gewahrt werden.
4. Sollten Bestimmungen dieser AllgemeinenGeschäftsbedingungen unwirksam oder lückenhaft sein, wird die Gültigkeit derübrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirk same Bestimmungen werden durchsolche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen undrechtlichen Zweck weitgehend erreichen.
5. Erfüllungsort für alle Leistungen der VelaConsulting UG (haftungsbeschränkt) ist ihr Sitz, es sei denn, die Erfüllung hataufgrund des vereinbarten Leistungsinhaltes an einem anderen Ort zu erfolgen.Als Gerichtsstand wird der Sitz der Vela Consulting UG (haftungsbeschränkt)vereinbart.
6. Es gilt das Recht der BundesrepublikDeutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei einer mehrsprachigen Version des zugrundeliegenden Vertrages ist für die rechtlichen Wirkungen allein derdeutsche Text maßgeblich.